ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER DIGITAL PRINT GROUP O. SCHIMEK GMBH
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) für Aufträge/Bestellungen gelten für alle zur Digital Print Group O. Schimek GmbH gehörenden Standorte und Niederlassungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.
§1. GELTUNG
(1) Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für alle mit uns nach dem 01.02.2006 geschlossenen Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge und alle sonstigen von uns erteilte Aufträge (im folgenden: „Aufträge“), bei denen wir als Käufer / Auftraggeber auftreten. Sie gelten ebenso für zukünftige Aufträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf unsere Auftragsbedingungen Bezug genommen worden ist. Unsere Auftragsbedingungen gelten nur insoweit nicht, als zwischen dem Verkäufer / Werkunternehmer / Auftragnehmer (im folgenden: „Lieferant“) und uns individualvertraglich abweichende Bestimmungen vereinbart wurden.
(2) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Daraus kann nicht gefolgert werden, wir hätten die Geschäftsbedingungen des Lieferanten angenommen.
(3) Alle gesonderten Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§2. AUFTRÄGE / BESTELLUNGEN
(1) Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn der Lieferant sie in allen Teilen ohne Änderungen annimmt.
(2) Falls in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, kann der Lieferant unsere Bestellung nur innerhalb von einem Kalendertag nach deren Zugang schriftlich annehmen. Danach ist unsere Bestellung nicht mehr bindend.
(3) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, soweit dafür unsererseits ein triftiger Grund vorliegt. Der Vertrag ist entsprechend zu ändern, soweit die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, separat schriftlich zu vereinbaren.
§3. LIEFERUNG
(1) Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Wareneingang bei uns bzw. an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle. Bei drohender Lieferverzögerung ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die sich aus einer zu erwartenden Lieferverzögerung ergebenden Rechte unsererseits bleiben durch eine solche Nachricht unberührt.
(2)Bei Lieferverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl Erfüllung sowie Ersatz des Verzugschadens zu verlangen oder nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist uns die Leistung von dritter Seite zu beschaffen und von dem Lieferanten Ersatz der uns entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Der Lieferant kann sich nur dann darauf berufen, dass er die für die Lieferung erforderlichen Unterlagen von uns nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
(3) Nach unserer Wahl ist der Lieferant bei Lieferverzug verpflichtet, anstelle des uns konkret entstandenen Schadens eine Pauschale in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Kalenderwoche zu zahlen, jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Ware. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist.
(4) Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn dies im Auftrag oder später nach Erteilung des Auftrages ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart worden ist. Bei chargenabhängigen Gütern müssen Teillieferungen aus einer Charge stammen und entsprechend gekennzeichnet sein.
(5) Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, frei unserem Lager. Bis zum Eingang der Ware trägt der Lieferant alle Gefahren, einschließlich der Transportgefahr. Transportversicherungen dürfen auf unsere Kosten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung abgeschlossen werden. Der Lieferant hat ggf. uns als Begünstigten zu nennen. Der Lieferant hat unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien die für die Ware am besten geeigneten Verpackungen zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Lieferant haftet für die Einhaltung von Transportvorgaben während der gesamten Lieferung. Der Lieferschein und die Verpackung müssen jeweils eine eindeutige Klassifizierung der gelieferten Ware ermöglichen. Der Lieferschein hat, zusätzlich zu den üblichen Lieferangaben, zur Rückverfolgbarkeit unsere Auftragsnummer zu enthalten. Wir sind nicht verpflichtet, eine Lieferung anzunehmen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben sind.
§4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarte Preis ist ein Komplett-Festpreis, mit dem alle dem Lieferanten entstehenden Kosten, die nicht von dem Lieferanten selbst zu tragen sind, abgegolten sind. Nicht im Preis enthalten ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer bei der Leistungserbringung. Verpackung ist uns grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist eine Verpackungsvergütung vereinbart, kann Verpackung nur zum nachweisbaren Selbstkosten-preis berechnet werden.
(2) Rechnungen haben unsere Auftrags- bzw. Bestellnummer, die Lieferscheinnummer und die Anlieferungsstelle auszuweisen und müssen den (steuer-) gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Auftrags- bzw. Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(3) Zahlungs- und Skontofristen laufen jeweils ab Eingang der entsprechenden Rechnung bei uns, frühestens jedoch ab dem Tag des Wareneingangs. Rechnungen, die nicht die vorstehenden Angaben und /oder falsche Rechnungsbeträge enthalten, gelten erst nach Zugang einer korrigierten Rechnung als bei uns eingegangen.
(4) Wurde mit dem Lieferanten der Einzug per Lastschriftverfahren vereinbart, so erfolgt dieser unter Abzug von 4 % Lastschrift-Skonto. Erfolgt die Bezahlung an den Lieferanten durch Überweisung, so gilt folgende Skonto-/Zahlungsregelung als vereinbart: 14 Tage unter Abzug von 3 % Skonto 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder nach 60 Tagen ohne Abzug.
(5) Die Rechnungsstellung erfolgt zum jeweiligen Monatsende.
§5. MÄNGELRÜGEN UND GEWÄHRLEISTUNG
(1) Wir werden gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Quantität und Qualität kontrollieren. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können bis zum Ablauf von 14 Werktagen seit Wareneingang gerügt werden, soweit nicht Beschaffenheit oder Art der Ware eine längere Prüfungsfrist erfordern. Verdeckte, auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Die vorstehenden Bestimmungen über Untersuchung und Mängelrüge gelten nur für Waren, die aufgrund von Kaufverträgen oder Werklieferungsverträgen über / nach Anzahl, Maß oder Gewicht bestimmte Sachen geliefert wurden.
(2) Nimmt bei einem Werkvertrag der Lieferant die von uns gewünschte Nacherfüllung / Nachbesserung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht vor, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu treffen oder von uns beauftragten geeigneten Dritten treffen zu lassen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn aufgrund der mangelhaften Lieferung/Leistung Schäden drohen und die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, ohne dass sich die Gefahr des Eintritts des Schadens erhöht, können wir auch ohne vorherige Fristsetzung nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen geeigneten Dritten ausführen lassen. Wenn die Abstimmung nicht möglich ist, können wir die Nachbesserung auch ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Die Kosten der Nachbesserung hat in jedem Falle der Lieferant zu tragen. Kleinere Mängel können wir, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten selbst beseitigen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. In allen Fällen, in denen wir die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen oder uns von Dritten Ersatz beschaffen, bleibt hiervon die Gewährleistungspflicht des Lieferanten unberührt. Die Rücksendung mangelhafter Leistungen/ Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
(3) Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Jahre, sofern nicht die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall länger ist. Sie beginnt bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen über nach Anzahl, Maß und / oder Gewicht bestimmte Sachen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns bzw. an den von uns benannten Dritten an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle. Bei Werkverträgen über nicht nach Anzahl, Maß und / oder Gewicht bestimmte Sachen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Eine Ausnahme besteht bei Werkverträgen für nicht körperliche Werke (individuelle Software, Gutachten pp.). Hier gilt für den Beginn der Verjährung die gesetzliche Regelung. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile, die zugleich mit der Hauptsache bestellt und im Vertrag als Ersatzteile bezeichnet sind, beginnt bei ordnungsgemäßer Lagerung der Ersatzteile mit Inbetriebnahme der Ersatzteile. Sie endet spätestens 3 Jahre nach Abnahme der Hauptsache bzw. nach Eingang der Ersatzteile, sofern diese nicht zusammen mit der Hauptsache geliefert worden sind. Für nachgebesserte oder neugelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung bzw. Neulieferung oder, wenn eine Abnahme der nachgebesserten oder neu gelieferten Teile zu erfolgen hat, mit der Abnahme neu zu laufen. Der Lieferant hat die Abnahme gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Untersucht der Lieferant mit unserem Einverständnis die Lieferung / Leistung auf das Vorhandensein eines Mangels oder beseitigt den Mangel, so ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert. Unberührt von diesem Absatz bleiben Ansprüche aus etwaigen Garantieerklärungen.
(4) Der Lieferant hat in jedem Fall, auch ohne Verschulden, für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
§6. ANGEBOTSUNTERLAGEN, AUFTRAGSFERTIGUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Alle im Zusammenhang mit Aufträgen von uns an den Lieferanten überlassenen Gegenstände, insbesondere Muster und Vorlagen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vervielfältigt werden, soweit dies für die Auftragsdurchführung erforderlich ist; solche Vervielfältigungen gehen ebenfalls mit deren Fertigstellung in unser Eigentum über. Alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände dürfen von dem Lieferanten nur zur Durchführung unseres Auftrages verwendet werden und sind nach Beendigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. Gegenstände, die zur Erfüllung unseres Auftrages gefertigt und gesondert berechnet werden, gehen nach der Fertigung in unser Eigentum über. Sie dürfen von dem Lieferanten nur zur Durchführung unseres Auftrages verwendet werden und sind nach dessen Abwicklung zurückzugeben.
(2) Bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen stellen die Entgegennahme von Ware und deren Probebetrieb oder der Zeitablauf keine Abnahme der Ware dar. Eine Abnahme im Rechtssinne liegt nur vor, wenn eine ausdrückliche Abnahmeerklärung durch uns erfolgt. Ein Prüfungsrecht steht uns innerhalb von vier Wochen nach Lieferung zu, soweit nicht Beschaffenheit oder Art der Ware eine Prüfung in diesem Zeitraum unmöglich machen. Bei allen Druckaufträgen ist uns ein Korrekturabzug zur Druckgenehmigung vor Beginn der Fertigung vorzulegen. Der Name des Lieferanten/der Druckerei darf auf Drucksachen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung angegeben werden.
(3) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit andern, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einstandspreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einstandspreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
§7. PRODUKTHAFTUNG
(1) Werden wir wegen eines Fehlers der gelieferten Ware oder eines daraus resultierenden Fehlers des aus der gelieferten Ware hergestellten Produkts aufgrund von Produkt- oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Haftung freizustellen und uns unseren gesamten damit im Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen. Zu dem uns zu ersetzenden Schaden gehört auch reiner Vermögensschaden. Die Bruttokosten der bei der Schadensbearbeitung und / oder -abwicklung, der Organisation und/oder Durchführung von Rückrufaktionen und/oder der Abwehr von Ansprüchen von uns eingesetzten Mitarbeiter sind angemessen zu pauschalieren und uns vom Lieferanten in Höhe des dem Schadensfall zuzuordnenden Anteils pro Mitarbeiter zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für die uns für unsere Organe entstehenden diesbezüglichen Kosten.
(2) Im Falle von Produkt- oder Produzentenhaftung hat der Lieferant auch den Liefergegenstand selbst fehlerfrei zu ersetzen. Wir sind berechtigt, fehlerhafte Ware dem Lieferanten zurückzugeben. Dies gilt auch für solche Ware, die unsere Kunden aufgrund von Rückrufaktionen an uns zurückgegeben haben. Hätten wir den Mangel feststellen und/oder schadensabwendende Maßnahmen unternehmen müssen, ist uns im Verhältnis zu dem Lieferanten nur Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen anzurechnen.
(3) Soweit wir uns wegen eines Fehlers der gelieferten Ware zum Rückruf, auch zum vorsorglichen Rückruf, der gelieferten Waren bzw. des aus der gelieferten Ware hergestellten Produktes entschließen, hat der Lieferant uns angemessene Unterstützung und Hilfe zu gewähren und uns insbesondere alle für die möglichst kostengünstige Durchführung von Rückrufaktionen notwendigen Informationen in angemessen aufbereiteter Form zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die mit derartigen, auch vorsorglichen, Rückrufaktionen in Zusammenhang stehenden Kosten entsprechend den vorstehenden Regeln zu ersetzen. Der Lieferant verzichtet darauf, im Zusammenhang mit Produkt- oder Produzentenhaftung Regressansprüche gegen uns geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder durch unsere Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für die ordnungsgemäße Verwendung und/oder Inbetriebnahme der Ware notwendigen, geltenden Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert spätestens mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert wurden.
§8. RÜCKTRITTSRECHT
Wird die Ware nach Erteilung des Auftrages aufgrund von Presseberichten und/oder Veröffentlichungen über Umstände, die die Fehlerhaftigkeit oder den Verdacht der Fehlerhaftigkeit der an uns gelieferten Ware oder der von dem Lieferanten hergestellten Ware gleicher Art begründen, unverkäuflich, so sind wir berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Nach unserer Wahl erfolgt die Rückgabe gegen Gutschrift oder Erstattung des gezahlten Preises. Unsere Mängelgewährleistungsansprüche bleiben von vorstehendem Rücktrittsrecht unberührt.
§9. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DES LIEFERANTEN
(1) Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluss oder bei Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für unsere Haftung aus Delikt, soweit sie mit unserer vertraglichen Haftung konkurriert. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für unsere Haftung für unsere Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie deren etwaige persönliche Haftung.
§10. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG UND ABTRETUNG
(1) Der Lieferant ist nur zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt, wenn der Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten können nur auf Ansprüche gestützt werden, die auf demselben Auftrag beruhen.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus dem Auftrage an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
§11. SCHUTZRECHTE
Der Lieferant garantiert und sichert uns zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und durch Lieferungen und Benutzung der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, wie z.B. Patente, Lizenzen, Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vertriebsbindungen und Urheberrechte. Werden Ansprüche eines Dritten gegen uns auf die Verletzung solcher Rechte durch die Ware oder deren Vertrieb gestützt, ist der Lieferant zur Abwehr solcher Ansprüche verpflichtet. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf seine Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
§12. GEHEIMHALTUNGSGEBOT
Jede Partei verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen der jeweils anderen Partei, welche ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden ist, und nicht auf Informationen, welche zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an einen Vertragspartner bereits rechtmäßig zu dessen betriebsinternen Stand der Technik gehören.
§13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch soweit das hier festgehaltene Schriftformerfordernis nicht mehr gelten soll. Soweit ein strengeres Schriftformerfordernis vorgeschrieben ist, gilt dieses.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.
§14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag ist unser Sitz, soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf und anderen vereinheitlichten Rechts.
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